Bei der im vorigen Abschnitt genannten Gleichung zur Energieübertragung durch Strahlung zwischen einem grauen Körper und einem umgebenden Medium wurde davon ausgegangen, dass der strahlende Körper sich nur in Sichtkontakt mit dem großen, umgebenden schwarzen Körper (stellt das umgebende Medium dar) befindet. Es wird daher vorausgesetzt, dass die gesamte vom kleinen, strahlenden Körper abgegebene Energie vom umgebenden Medium absorbiert wird.
Wenn zwei strahlende Körper teilweise Energie durch Strahlung übertragen, sollte der Strahlungsansichtsfaktor (F) berücksichtigt werden.
Der Strahlungsansichtsfaktor von Oberfläche I in Bezug auf Oberfläche j wird definiert als das Verhältnis zwischen der Energie, die von Fläche I ausgestrahlt wird und Oberfläche j direkt erreicht, und der Gesamtenergie, die von Oberfläche I abgegeben wird. Bei Berücksichtigung dieser Definition ergibt sich folgende Netto-Wärmeübertragung durch Strahlung zwischen einer Oberfläche mit der Fläche AI und Temperatur TI und einer Oberfläche mit der Fläche Aj und Temperatur Tj:
QStrahlung = σ εi Ai Fij ( Ti
4 - Tj
4)
Dabei gilt Folgendes:
Fij ist der Ansichtsfaktor von Oberfläche i in Bezug auf Oberfläche j
εi ist der Abstrahlungswert der Oberfläche i.
σ ist die Stefan-Boltzmann-Konstante.
Wenn die zwei Oberflächen die unterschiedlichen Emissionswerte εi und εj aufweisen, wird die Netto-Wärmeübertragung durch Strahlung zwischen den Oberflächen folgendermaßen angegeben:
QStrahlung = σ ( Ti
4 - Tj
4) / (( 1 - εi / Aiεi) + (1 / Ai Fij ) + ( 1 - εj / Ajεj ))